Die Stadt Ruhla und die Gemeinde Seebach erinnern Bürger an Abgabepflicht

Die Stadtverwaltung Ruhla möchte daran erinnern, dass die Zahlungen für

das II. Quartal 2022 (Steuern und Abgaben) am 15.05.2022

fällig sind.

Bei der Überweisung oder Einzahlung ist unbedingt das entsprechende Kassenkonto anzugeben.

Wurde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, erfolgt die automatische Abbuchung zum Fälligkeitstermin am 16.05.2022 (nächster Werktag).

Es ist auf ausreichende Kontodeckung zu achten.

 

Neu erteilte Mandate bzw. Änderungen von Bankverbindungen, welche nach dem 02.05.2022 bei der Stadtverwaltung Ruhla eingegangen sind, können nicht mehr für den Einzug 16.05.2022 berücksichtigt werden, da diese mindestens 14 Tage vor Fälligkeit (wegen Vorabankündigungsfrist = Pre-Notification) der Finanzverwaltung/Kasse zugehen müssen. Entsprechende Formulare sind in der Kasse zu den Öffnungszeiten erhältlich, können über die Homepage der Stadt Ruhla heruntergeladen oder im Bedarfsfall per Post zugeschickt werden.

Bei nicht termingerechter Zahlung wird das Mahnverfahren eingeleitet und Mahngebühren und eventuelle Säumniszuschläge als zusätzliche Kosten berechnet. Um dies zu vermeiden, bittet die Stadtverwaltung daher alle Selbstzahler, die fälligen Steuern und Abgaben pünktlich zu begleichen.

 

Achtung: Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz in 2022 keine Bescheide verschickt werden, wenn keine Veränderungen eingetreten sind. Die Grundsteuer wurde am 13.01.2022 in der Ruhlaer Zeitung durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Diese wird gemäß der im Kalenderjahr 2018 bzw. der in einer evtl. späteren Änderung  veranlagten Höhe fällig.

Gleiches gilt für die Gemeinde Seebach, für die die Stadt Ruhla als erfüllende Gemeinde tätig ist.

 

gez. Dr. Slotosch

Bürgermeister